Grenzüberschreitende Abfallverbringung
Zuständigkeiten
| Zuständigkeit | |
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| Land Brandenburg Ihre Ansprechpartnerinnen: |
SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Sabine Fankhänel Tel. +49 (0)331 2793-38 • Fax +49 (0)331 2793-8084 Mail: notifizierung(at)sbb-mbh.de Wiebke Gräf Tel. +49 (0)331 2793-32 • Fax +49 (0)331 2793-8084 Mail: notifizierung(at)sbb-mbh.de Anke Schmidt (Begleitformulare) Tel. +49 (0)331 2793-62 • Fax +49 (0)331 2793-8062 Mail: abfallverbringung(at)sbb-mbh.de |
| Land Berlin Ihre Ansprechpartner: |
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (auch für Bausonderabfälle) Sabine Götte (IX C 3) Tel. +49 (0)30 90 25-2188 • Fax +49 (0)30 90 25-2979 Rainer Kühl (IX C 3) Tel. +49 (0)30 90 25-2158 • Fax +49 (0)30 90 25-2979 |
Informationen zum Verfahren im Land Brandenburg
Die grenzüberschreitende Abfallverbringung umfasst die Entsorgung von Abfällen im internationalen Maßstab, d. h. die Entsorgung von Abfällen aus Deutschland im Ausland und auch die Entsorgung von Abfällen aus dem Ausland in Deutschland.
In Abhängigkeit von dem vorgesehenen Entsorgungsverfahren, dem Bestimmungsland und der Einstufung des Abfalls unterliegt die grenzüberschreitende Abfallverbringung entweder Informationspflichten oder aber dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung (Beantragung) und Zustimmung (Genehmigung).
Zuständigkeit der SBB
Für die grenzüberschreitenden Abfallverbringungen von Brandenburg ins Ausland bzw. aus dem Ausland nach Brandenburg hat die SBB mbH zum 01.03.2011 die Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen übernommen. Einzelheiten sind durch die 5. Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung für das Land Brandenburg vom 03.12.2010 geregelt.
Allgemeine Informationspflichten
Sofern Sie grenzüberschreitend Abfälle verbringen, die lediglich den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 VVA unterliegen, muss zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst, und dem Empfänger der Abfälle ein Vertrag abgeschlossen werden, der zum Zeitpunkt der Verbringung wirksam ist (vgl. auch Artikel 18 Abs. 2 VVA). Weiterhin ist das Formular nach Artikel 18 vollständig auszufüllen und beim Transport mitzuführen.
Bitte beachten Sie, dass eine Aushändigung der behördlichen Zustimmung zur Abfallverbringung erst nach Zahlungseingang der Verwaltungsgebühr erfolgt. Durch die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die SBB können Sie den Vorgang wesentlich beschleunigen. Bitte lesen Sie zu diesem Thema unsere Informationen zum Lastschriftverfahren. Zur Erteilung einer Einzugsermächtigung bieten wir Ihnen als PDF zum Download unser Formular Einzugsermächtigung an.
Rechtsgrundlagen
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Am 12. Juli 2007 wurde die Novelle der EG-Abfallverbringungsverordnung, die bereits vor einem Jahr in Kraft getreten war, zur Anwendung frei gegeben. Die „Verordnung Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen“ – kurz VVA – ersetzt die seit 1993 geltende EG- Abfallverbringungsverordnung und führt damit zu einer Anpassung an die Entwicklungen des Internationalen Abfallrechts. Damit wurde eine grundlegende Verbesserung der rechtlichen Anforderungen aufgrund der Erfahrungen aus der Anwendung der bisherigen Verbringungsverordnung erreicht. Mit der Novelle der VVA wurde auch das deutsche Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) geändert. Dieses trat am 28.07.2007 in Kraft.
Einzureichende Unterlagen
Folgende Unterlagen sind im Rahmen der Entsorgungsbeantragung bei der SBB einzureichen:
- Notifizierungsbogen (Muster)
- Begleitformular (Muster)
- Vertrag
- Nachweis über die Haftpflichtversicherung der für den Transport eingesetzten Transportmittel (inkl. Kfz-Kennzeichen) und Transportgenehmigung
Für jedes Fahrzeug muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 500.000 € für Personenschäden und 1.500.000 € für Sachschäden inkl. Gewässerschäden bestehen. Für Wasserfahrzeuge muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 3.000.000 € bestehen. - Transportroute von der Anfallstelle bis zum Entsorger
- Sicherheitsleistung nach Artikel 6 der VVA
Darüber hinaus können von den zuständigen Behörden in Einzelfällen z.B. folgende Unterlagen verlangt werden:
- Genehmigungsunterlagen (Art und Geltungsdauer) der Entsorgungsanlage in akzeptabler Sprache (Deutsch oder Englisch)
- Deklarationsanalyse der zu verbringenden Abfälle,
- Weitere Angaben zum vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsverfahren,
- Maklervertrag und Maklergenehmigung (falls ein Makler die Entsorgung im Auftrag des Abfallbesitzers organisiert),
- Schätzwert des zu entsorgenden Abfalls,
- sonstige Informationen, die für die Beurteilung der Notifizierung nach der VVA und den nationalen Rechtsvorschriften sachdienlich sind.
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