Kundenportal

Sie sind nicht angemeldet. Informationen über den neuen Kundenbereich erhalten Sie auf der Login Seite.

Direkt zum Login.

Signaturkarte/Reader kurzfristig erhältlich

Seit 01.04.2010 benötigen Sie für die elektronische Nachweisführung eine Signaturkarte.

Telesec-Karten mit Cardreader
für beliebige eANV-Systeme
Bei der SBB kurzfristig erhältlich

Telefon (0331) 2793-11

Beförderernummern/Erteilung von Transportgenehmigungen

Zuständigkeit

Zuständigkeit  
Land Brandenburg

Ihre Ansprechpartnerin:
SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH

Ines Kabelitz
Tel. +49 (0)331 2793-65 • Fax +49 (0)331 2793-8080

Mail: TG-MG(at)sbb-mbh.de
Land Berlin

Ihre Ansprechpartnerin:
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

Sabine Götte (IX C 3)
Tel. +49 (0)30 90 25-2188 • Fax +49 (0)30 90 25-2979

Informationen zum Verfahren im Land Brandenburg

Jeder Beteiligte im Nachweisverfahren – ob Abfallerzeuger, Beförderer oder Entsorger – muss über eine entsprechende behördliche Nr. bzw. Ident-Nr. (Erzeuger-Nr., Beförderer-Nr., Entsorger-Nr.) verfügen, unter der die dazugehörigen Betriebsdaten ("Stammdaten") geführt werden.

Gleiches gilt auch für Unternehmen, die als Dienstleister (z.B. Verfahrensbevollmächtigte bzw. Makler) tätig sind. Im Rahmen der elektronischen Nachweisführung ist es außerdem erforderlich, dass jeder Beteiligte am Nachweis-/Andienverfahren (Erzeuger, Beförderer, Entsorger, Dienstleister) bei der Zentralen Koordinierungsstelle-Abfall (kurz "ZKS-Abfall") registriert ist. Mit der Registrierung wird ein elektronischer Empfangszugang (virtuelles Postfach) eingerichtet. Diese Registrierung muss zwingend vor Beginn der Antragstellung (im Nachweis-/Andienverfahren) bzw. vor Entsorgungsbeginn (bei schon bestehenden Nachweisen) erfolgt sein.

Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle transportieren aber nicht Entsorgungsfachbetriebe sind, benötigen in der Regel eine Transportgenehmigung.

Bitte beachten Sie, dass eine Aushändigung der Transportgenehmigung bzw. eine Zuteilung der Beförderernummer erst nach Zahlungseingang der Verwaltungsgebühr erfolgt. Durch die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die SBB können Sie den Vorgang wesentlich beschleunigen. Bitte lesen Sie zu diesem Thema unsere Informationen zum Lastschriftverfahren. Zur Erteilung einer Einzugsermächtigung bieten wir Ihnen als PDF zum Download unser Formular Einzugsermächtigung an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen

- KrW-/AbfG
- NachwV
- TgV
- GebOMUGV

Rechtsgrundlagen der Transportgenehmigungen und Beförderernummernvergabe finden Sie zum Nachschlagen in den Links in nebenstehendem Kasten. Zur praktischen Anwendung verweisen wir auf die Links unter "weiterführende Informationen".

 

Einzureichende Unterlagen für eine Transportgenehmigung

Antragsteller Betriebsinhaber:

Betriebsinhaber, gesetzlicher Vertreter des Betriebsinhabers, vertretungsberechtigter Gesellschafter und die Geschäftsführer:

  • Polizeiliche Führungszeugnisse
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • In neu gegründeten Unternehmen ist die praktische Tätigkeit für die Leitungspersonen nachzuweisen (siehe für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person).

Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person , Vertreter der verantwortlichen Person:

  • Polizeiliche Führungszeugnisse
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Nachweis der Fachkunde
  • Nachweis der praktische Tätigkeit
    Eine praktische Tätigkeit wird in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TgV und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TgV nur für die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Einsammlungs- und Beförderungsbetriebes verantwortlichen Personen gefordert. Die Fachkunde erfordert Kenntnisse, die während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworben worden sind. Diese praktische Tätigkeit muß nicht in verantwortlicher Position, jedoch im Bereich der Beförderung von Abfällen wahrgenommen worden sein. Die erforderliche praktische Tätigkeit verkürzt sich auf ein Jahr, wenn durch die Berufsausbildung eine entsprechende Qualifikation erworben wurde (§ 3 Abs. 2 TgV). Zum Nachweis der praktischen Tätigkeit ist eine Bescheinigung des Betriebes, in dem diese ausgeübt wurde, vorzulegen. Aus der Bescheinigung müssen die konkret ausgeübten Tätigkeiten im Hinblick auf die im Anhang zur TgV geforderten Kenntnisse hervorgehen.

Zurück zur Haupt-Navigation

SBB · Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH · Impressum · Kontakt

Zum Seitenanfang