Ausnahmen von der Genehmigungspflicht bei Transportgenehmigungen
In folgenden Fällen ist das Einsammeln oder Befördern genehmigungsfrei:
wenn das Einsammeln oder Befördern (Transportieren)
- im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen unabhängig von der Menge und Gefährlichkeit des Abfallstoffes erfolgt (kein gewerblicher Transport! gem. § 49 Abs.1 KrW-/ AbfG).
Dazu ist eine "Erklärung für genehmigungsfreie Transporte" erforderlich. - durch öffentlich-rechtliche oder private Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 sowie durch die von diesen beauftragten Dritten erfolgt. (Dies trifft auch für Transporte von Abfällen zu Anlagen außerhalb des räumlichen Zuständigkeitsbereiches des Entsorgungsträgers zu. Ansonsten gilt diese Genehmigungsfreiheit nur innerhalb der jeweiligen politisch - geographischen Grenzen.) (s. § 49 Abs.1 Nr.1 KrW-/AbfG)
- von eigenen, ggf. auch fremden Abfällen durch Behörden des Bundes und der Länder erfolgt.
- von Abfällen folgender Art erfolgt:
- Bauschutt (AS 170101, 170102, 170103, 170107, 170802)
Straßenaufbruch (AS 170101, 170302)
Bodenaushub (AS 170504, 170506, 200202)
(soweit diese nicht durch Schadstoffe, d.h. gefährliche Stoffe, verunreinigt sind - siehe § 49 Abs.1 Nr.2 KrW-/AbfG) - Altfahrzeuge, die im Rahmen der Überlassung von Altfahrzeugen gemäß § 4 Abs.1 bis 3 der Altfahrzeug-Verordnung eingesammelt und befördert werden (§ 1 Abs.2 Satz 3 TgV)
- sonstige nicht gefährliche Abfälle, die einer Verwertung zugeführt werden (gem. Art.2 der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses vom 10.12.2001 - BGBl. I, Nr.65 v. 12.12.2001).
- durch Hersteller oder Vertreiber, die gem. § 25 Abs.2 KrW-/AbfG Abfälle zur Beseitigung oder gefährliche Abfälle zur Verwertung freiwillig zurücknehmen und einer Entsorgung zuführen, erfolgt. Im Falle einer Beseitigung von Abfällen bedarf es einer ausdrücklichen Befreiung von der Transportgenehmigungspflicht im Freistellungsbescheid. (§ 1 Abs. 2 TgV). Die Kopie des Freistellungsbescheides ist im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der Überwachungsbehörde vorzulegen. Dies betrifft auch die beauftragten Dritten, soweit für ihn keine Transportgenehmigungspflicht vorliegt, die zusätzlich noch das entsprechende Beauftragungsschreiben mitzuführen haben.
- durch einen Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs.1 KrW-/AbfG erfolgt. (Die Fachbetriebseigenschaft muss jedoch für das Tätigkeitsfeld - Einsammeln und/oder Befördern von Abfällen - gegeben sein. Ist diese auf einzelne Abfallarten beschränkt, so gilt die Genehmigungsbefreiung nach § 51 Abs.1 KrW-/AbfG nur für diese Abfallarten).