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Neues Merkblatt zur Einstufung von KMF-Abfällen

08.01.2010 - 

Die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) stellt im § 3 Abs. 2 dar, dass jeder Abfall, der als gefährlich eingestuft wird, ein oder mehrere Gefahrenmerkmale (beispielsweise giftig, krebserzeugend, reizend, ökotoxisch o.ä.) aufweist.

Die Basis des Einstufungsprocederes in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle ist das Gefahrstoffrecht. Wie viele Rechtsgebiete entwickelt sich auch dieses, und etwaige Veränderungen im Gefahrstoffrecht haben natürlich auch Auswirkungen auf die Abfalleinstufung.

Kürzlich wurde eine Änderung der gefahrstoffrechtlichen Einstufung von künstlichen Mineralfasern (KMF) veröffentlicht – das zieht somit eine veränderte abfallrechtliche Bewertung nach sich.

Aus diesem Grund haben wir zu Ihrer besseren Orientierung dieses neue „Merkblatt zur Einstufung von KMF-Abfällen“ erstellt

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