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Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis

Teil I: Verordnungstext | Teil II. Anlage (Einleitung) | Teil III Anlage (Kapitelindex)

 

AVV Kapitel 04

Gefährlichen Abfallarten im Abfallverzeichnis, die besonders überwachungsbedürftig im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind, sind mit einem Sternchen (*) versehen und rot dargestellt (Anmerkung des webmasters).

Abfallschlüssel Abfallbezeichnung
04 ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE
04 01 Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie
04 01 01 Fleischabschabungen und Häuteabfälle
04 01 02 geäschertes Leimleder
04 01 03* Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase
04 01 04 chromhaltige Gerbereibrühe
04 01 05 chromfreie Gerbereibrühe
04 01 06 chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
04 01 07 chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
04 01 08 chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)
04 01 09 Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish
04 01 99 Abfälle a. n. g.
04 02 Abfälle aus der Textilindustrie
04 02 09 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)
04 02 10 organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse)
04 02 14* Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten
04 02 15 Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen
04 02 16* Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten
04 02 17 Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen
04 02 19* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
04 02 20 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen
04 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern
04 02 22 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern
04 02 99 Abfälle a. n. g.

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