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Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis

Teil I: Verordnungstext | Teil II. Anlage (Einleitung) | Teil III Anlage (Kapitelindex)

 

AVV Kapitel 09

Gefährlichen Abfallarten im Abfallverzeichnis, die besonders überwachungsbedürftig im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind, sind mit einem Sternchen (*) versehen und rot dargestellt (Anmerkung des webmasters).
 
 AS Abfallbezeichnung
09 ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE
09 01 Abfälle aus der fotografischen Industrie
09 01 01* Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis
09 01 02* Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis
09 01 03* Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis
09 01 04* Fixierbäder
09 01 05* Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder
09 01 06* silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle
09 01 07 Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten
09 01 08 Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten
09 01 10 Einwegkameras ohne Batterien
09 01 11* Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen
09 01 12 Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen
09 01 13* wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen
09 01 99 Abfälle a. n. g.

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