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Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis

Teil I: Verordnungstext | Teil II. Anlage (Einleitung) | Teil III Anlage (Kapitelindex)

 

AVV Kapitel 14

Gefährlichen Abfallarten im Abfallverzeichnis, die besonders überwachungsbedürftig im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind, sind mit einem Sternchen (*) versehen und rot dargestellt (Anmerkung des webmasters).

Abfallschlüssel Abfallbezeichnung
14 ABFÄLLE AUS ORGANISCHEN LÖSEMITTELN, KÜHLMITTELN UND TREIBGASEN (AUSSER 07 UND 08)
14 06 Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen
14 06 01* Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW, H-FKW
14 06 02* andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische
14 06 03* andere Lösemittel und Lösemittelgemische
14 06 04* Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten
14 06 05* Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten

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