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Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis

Teil I: Verordnungstext | Teil II. Anlage (Einleitung) | Teil III Anlage (Kapitelindex)

 

AVV Kapitel 15

Gefährlichen Abfallarten im Abfallverzeichnis, die besonders überwachungsbedürftig im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind, sind mit einem Sternchen (*) versehen und rot dargestellt (Anmerkung des webmasters).

Abfallschlüssel Abfallbezeichnung
15 VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (a. n. g.)
15 01 Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)
15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe
15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff
15 01 03 Verpackungen aus Holz
15 01 04 Verpackungen aus Metall
15 01 05 Verbundverpackungen
15 01 06 gemischte Verpackungen
15 01 07 Verpackungen aus Glas
15 01 09 Verpackungen aus Textilien
15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
15 01 11* Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z.B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse
15 02 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
15 02 02* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen

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