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Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis

Teil I: Verordnungstext | Teil II. Anlage (Einleitung) | Teil III Anlage (Kapitelindex)

 

AVV Kapitel 18

Gefährlichen Abfallarten im Abfallverzeichnis, die besonders überwachungsbedürftig im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind, sind mit einem Sternchen (*) versehen und rot dargestellt (Anmerkung des webmasters).

Abfallschlüssel Abfallbezeichnung
18 ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN)
18 01 Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen
18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)
18 01 02 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)
18 01 03* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
18 01 06* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
18 01 07 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen
18 01 08* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
18 01 09 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen
18 01 10* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
18 02 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
18 02 01 spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen
18 02 02* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden
18 02 05* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
18 02 06 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen
18 02 07* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
18 02 08 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen

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