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FAQ - Häufig gestellte Fragen

Frequently Asked Questions, kurz FAQ, englisch für häufig gestellte Fragen, sind eine Zusammenstellung von oft gestellten Fragen und den dazugehörigen Antworten zu einem Thema. Die FAQs auf dieser Seite versuchen die häufigsten Fragen zu beantworten, die uns in Beratungsgesprächen mit unseren Kunden gestellt wurden. Vieles könnte deshalb auch für Sie hilfreich sein - und falls nicht, rufen Se uns an: in einem persönlichen Gespräch können wir sicher Ihre Fragen beantworten.

In der Folge sehen Sie die häufig an uns gestellten Fragen. Um sich die entsprechenden Antworten anzeigen zu lassen, klicken Sie einfach auf das voran gestellte grüne . Daraufhin klappt sich die Antwort unterhalb der Frage auf (dabei ändert sich das Symbol in ein rotes , bei einem Klick darauf verschwindet die Antwort wieder).

 

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Muss sich ein Abfallerzeuger, der seine Abfälle nur über Sammelnachweise (SN) entsorgt, bei der ZKS-Abfall registrieren lassen? Gibt es sonstige Veränderungen zu beachten?

  • Es ist zu beachten, dass wie bisher auch das Sammelverfahren nur bei einer Jahresmenge von bis zu 20 t pro Abfallschlüssel pro Erzeuger (Erzeugernummer) genutzt werden darf. Ausnahmen hinsichtlich der Menge gibt es nur für in Anlage 2 a) der NachwV aufgeführten Abfallarten.
  • Übernahmescheine werden in Papierform mit Originalunterschrift ausgefüllt (Durchschreibesätze wie bisher, aber nur noch die neuen Formulare nach NachwV).
  • In die neuen Übernahmescheine muss eine Abfallerzeugernummer eingetragen werden, d.h. alle Erzeuger, die das Sammelverfahren nutzen, brauchen eine Abfallerzeugernummer.
  • Eine Registrierung bei der ZKS-Abfall ist nicht erforderlich.
  • Der Beförderer (Inhaber des SN) hat die Aufgabe, die Daten des Übernahmescheins elektronisch zu erfassen und zu signieren.
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Wird im Sammelverfahren noch das Formular S benötigt?

Seit dem 01.03.2010 ist kein Formular S mehr erforderlich.

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Wann muss der Beförderer den Begleitschein signieren?

Der Beförderer muss bei Abholung des Abfalls nach der Erzeugersignatur signieren.

Eine spätere Signatur des Beförderers (spätestens vor der Signatur des Entsorgers) ist möglich, wenn eine schriftliche Vereinbarung zwischen Erzeuger und Beförderer über diese Verfahrensweise vorliegt und beim Transport mitgeführt wird. Diese Vereinbarung unterliegt keiner Formvorschrift.

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Wie erfolgen Änderungsanträge im elektronischen Nachweisverfahren ?

  1. Ergänzungslayer im EN anlegen
  2. Änderung eintragen (z.B. neue Menge, Umfirmierung, Sammelgebietserweiterung, neue Analyse
  3. Signatur des Abfallerzeugers
  4. an Entsorger senden
  5. Entsorger signiert veränderte Annahmerklärung
  6. dann –falls vorhanden- mit zusätzlichem Mitteilungsblatt an SBB senden


Achtung:
Gesonderte Verfahrensweise bei Änderungen der Beförderer-, Erzeuger- oder Entsorgernummer beachten (siehe nächste Frage)

Wenn die Entsorgungsanlage nicht in Berlin/ Brandenburg liegt, Regelung zu Änderungen im Entsorgerland erfragen. Es gibt Bundesländer, in denen keine Änderungen akzeptiert werden und ein neuer EN erstellt werden muss.

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Kann ein Nachweis bei Änderung der Beförderer-, Erzeuger- oder Entsorgernummer geändert werden?

EN endet in den Ländern Berlin/Brandenburg:
Nein, es ist erforderlich, einen neuen Entsorgungsnachweis zu erstellen.

EN endet außerhalb der Länder Berlin/ Brandenburg:
Hier muss im Einzelfall die Regelung in dem entsprechenden Entsorgerland erfragt werden.

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Haufwerksfreigaben zu Entsorgungsnachweisen/Zuweisungen im elektronischen Verfahren

  1. Erstellung eines Mitteilungsblattes, das mindestens folgende Angaben enthalten sollte:
    • Zweck: Sonstiges
    • Eingabefeld „Thema“: Z-Nummer bzw. EN-Nummer
    • Bitte um Freigabe unter Angabe der Nummer des Prüfberichtes und Bezeichnung der Haufwerke/Abfallchargen
    • Probennahmeprotokolle und Prüfberichte als Anlage beifügen

    Bei Nutzung des Zedal-Systems:
    • Der Abfallerzeuger bzw. –entsorger erstellt eine Mitteilung „öffentlich zur Ansicht“, in die o.g. Angaben eingetragen werden.
  2. Signatur durch Erzeuger oder Entsorger
  3. Versand an SBB:- über ZKS an Adresse: SONST-PP0092101- über Zedal-System Vorlage der gesamten Akte an die SBB an 1995@2
  4. Die SBB erstellt ein Mitteilungsblatt mit der Freigabe und sendet dieses signiert zurück (je nach Eingang über Zedal oder ZKS)
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Wie erfolgt im elektronischen Nachweisverfahren die Andienung?

  • Im EGF wird unter „Sonstiges“ folgender Satz eingetragen:
    „Hiermit diene ich den in meiner verantwortlichen Erklärung beschriebenen Abfall im Sinne der SabfEV/SoAbfEV an und beantrage die Zuweisung gemäß § 5 SAbfEV/SoAbfEV.
  • oder formlos auf gesondertem Schreiben mit elektronischer Signatur.
  • EGF muss wie oben beschrieben signiert werden
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Welche Möglichkeiten der Bevollmächtigung gibt es?

Bevollmächtigung zur Erstellung der VE:

  • Bevollmächtigung erfolgt auf dem Deckblatt EN (mit Erzeugersignatur, ohne Bevollmächtigtensignatur)


Bevollmächtigung im Nachweis- sowie Andienverfahren:

  • mit Ergänzendem Formblatt (EGF) inkl. Erzeugersignatur und Bevollmächtigtensignatur oder
  • mit ausgedrucktem EGF, vom Erzeuger per Hand unterschrieben, eingescannt und vom Bevollmächtigten signiert und als Anhang dem elektronischen Nachweis beigefügt oder
  • formlos inkl. Erzeugersignatur und Bevollmächtigtensignatur oder
  • formlos ausgedruckt, vom Erzeuger per Hand unterschrieben, eingescannt und vom Bevollmächtigten signiert und als Anhang dem elektronischen Nachweis beigefügt


Beauftragung für Gebühren aus Nachweis- und Andienverfahren:

  • mit Ergänzendem Formblatt (EGF) inkl. Erzeugersignatur und Beauftragtensignatur oder
  • mit ausgedrucktem EGF, vom Erzeuger per Hand unterschrieben, eingescannt und vom Beauftragten signiert und als Anhang dem elektronischen Nachweis beigefügt oder
  • formlos inkl. Erzeugersignatur und Beauftragtensignatur oder
  • formlos ausgedruckt, vom Erzeuger per Hand unterschrieben, eingescannt und vom Beauftragten signiert und als Anhang dem elektronischen Nachweis beigefügt
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Was ist beim Erstellen und Ausfüllen des ergänzenden Formblattes (EGF) zu beachten?

  • wird entweder als Bestandteil der VE oder als gesondertes Dokument erstellt
  • wichtig ist die Reihenfolge der Signatur, zuerst müssen Bevollmächtigte und Beauftragte, danach erst der Erzeuger signieren, nachfolgend erfolgt Signatur der VE
  • Der Punkt 4 „Entscheidung der Behörde“ wird von der SBB grundsätzlich nicht ausgefüllt.
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Gibt es Ausnahmen/ Übergangsregeln im elektronischen Nachweisverfahren nach dem 01.04.2010?

Bis zum 31.01.2011 sind VE und Begleitschein ohne Signatur des Abfallerzeugers bzw. Beförderers möglich. Folgende Verfahrensweise in diesen Fällen ist zu beachten:

  1. Nachweisverfahren
    • Erzeuger erstellt VE elektronisch, druckt diese aus und unterschreibt den Ausdruck der VE, elektronische VE und VE in Papierform wird an den Entsorger gesandt
    • Der Entsorger prüft die elektronische VE und die Papierversion auf Übereinstimmung, legt die Papier-VE ab und verwahrt diese. Die AE wird signiert und der EN elektronisch zur Behörde geschickt
  2. Begleitscheinverfahren
    • Der Erzeuger erstellt Begleitschein elektronisch, druckt diesen aus (Quittungsbeleg) und unterschreibt den Ausdruck. Danach übergibt er ihn dem Beförderer und dieser reicht den Quittungsbeleg an den Entsorger weiter. Der Entsorger prüft den Quittungsbeleg und bestätigt mit seiner Signatur die Übereinstimmung von Papier mit den elektronischen Angaben und versendet den elektronischen Schein an die Behörde. Der Quittungsbeleg bleibt beim Entsorger im Papier-Register.

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