Gebührenberechnung für eine Notifizierung
Gebührenberechnung ab 01.02.2019
Entscheidend ist das Eingangsdatum des Antrags bei der SBB.
Mit der neuen Gebührenberechnung ab 01.02.2019 soll insbesondere die Nutzung des Online-Verfahrens für Begleitformulare gefördert werden. Dazu werden die entsprechenden Gebührenpositionen rabattiert.
Gebühr für eine Notifizierung
Die auf dieser Seite aufgeführten Gebührenhöhen haben keinen rechtsverbindlichen Charakter. Entscheidend ist der von der SBB erstellte Gebührenbescheid.
Bitte beachten Sie, dass alle Beträge auf dieser Seite Nettobeträge sind, jeweils zuzüglich der gesetzliche Umsatzsteuer.
Die Gebührenerhebung erfolgt auf der Grundlage der Brandenburger Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) bzw. der Berliner Umweltschutzgebührenordnung (UGebO). Für die Notifizierung relevant sind die Tarifstellen 3.23.1 - 3.23.4 der GebOMUGV bzw. die Tarifstelle 3019 der UGebO. Die Gebühren werden gem. dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebG Bbg) bzw. dem Gesetz über Gebühren und Beiträge des Landes Berlin (GebBtrG BE) im Voraus erhoben.
Die Gebühr G für eine Notifizierung wird mit folgender Formel ermittelt:
G = a + b + c
Berücksichtigung des Rahmens von Tarifstelle 3.23.1 (GebOMUGV) bzw. 3019 (UGebO)