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Anzeigen nach § 53 KrWG für Sammler, Beförderer, Händler und Makler

Zuständigkeit

In Brandenburg und Berlin ist die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH zuständig für Anzeigen nach § 53 KrWG und zwar

  • für Unternehmen mit Sitz in Brandenburg oder Berlin bzw.
  • für ausländische Unternehmen, die ihre angezeigte Tätigkeit in Brandenburg oder Berlin aufnehmen.

Informationen über Zuständigkeiten in anderen Bundesländern finden Sie unter www.zks-abfall.de


Erstattung einer Anzeige gem. § 53 KrWG

Ihre Ansprechpartner in unserem Haus

Ines Kabelitz

Tel. +49.331.2793 - 65
Fax +49.331.2793 - 8080
tg-mg(at)sbb-mbh(dot)de

Anke Schmidt

Tel. +49.331.2793 - 62
Fax +49.331.2793 - 8080
tg-mg(at)sbb-mbh(dot)de

Beförderer, Sammler, Händler und Makler von Abfällen sind in § 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) definiert:

  • Sammler von Abfällen
    Personen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen anderweitiger wirtschaftlicher Tätigkeiten Abfälle sammeln.
  • Beförderer von Abfällen
    Personen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle befördern oder im Rahmen anderweitiger wirtschaftlicher Tätigkeiten.
  • Händler von Abfällen
    Personen, Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen anderweitiger wirtschaftlicher Tätigkeiten in eigener Verantwortung Abfälle erwerben und weiterveräußern.
  • Makler von Abfällen
    Personen, Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen anderweitiger wirtschaftlicher Tätigkeiten für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgen.

Hinweis: Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gelten im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgabe nicht als Sammler/Beförderer und sind deshalb von den Erlaubnis- und Anzeigepflichten als Transporteur nicht betroffen. Anders sieht das jedoch für die beauftragten Dritten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aus – diese müssen je nach Abfallart seit 1. Juni 2012 eine entsprechende Erlaubnis besitzen oder ihre Tätigkeit angezeigt haben. Auch für gemeinnützige Sammler von Abfällen, die die Sammlung (mit Gewinnerzielungsabsicht, selbst bei gemeinnütziger Verwendung) selbst durchführen, gelten die Vorschriften zur Anzeigepflicht. Der gemeinnützige Sammler ist nur dann frei von diesen Verpflichtungen, wenn er nicht selbst die Sammlung durchführt, sondern dies durch einen Dritten durchführen lässt.

Informationen zum Verfahren

Bitte beachten Sie auch unser Merkblatt "Informationen zur Anzeige/Erlaubnis gem. §§ 53/54 KrWG und AbfAEV".

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit diese bei der zuständigen Behörde anzeigen oder benötigen eine Erlaubnis. Diese Pflichten gelten einheitlich für alle Sammler, Beförderer , Händler und Makler von Abfällen unabhängig davon, ob diese Tätigkeit der alleinige Unternehmenszweck oder nur einen wichtigen Teil darstellt. Stellen z.B. Abfalltransporte nur eine Dienstleistung neben der eigentlichen Geschäftstätigkeit dar, so unterliegt auch diese Tätigkeit der Anzeigepflicht ("im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen"). Dies bedeutet, dass beispielsweise nicht nur reine Transporteure, Containerdienste und Abbruchunternehmen betroffen sind, sondern grundsätzlich z.B. auch Bauunternehmer oder Handwerker, die neben ihrer Hauptdienstleistung "Bauen" als Nebenauftrag den angefallenen Abfall von der Baustelle zur Entsorgungsanlage oder dem eigenen Betriebshof transportieren. Näheres regelt die Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV.

Die Anzeige ist gebührenpflichtig.

Ordnungswidrigkeiten

Am Rande möchten wir darauf hinweisen, dass das KrWG auch Bußgeldvorschriften enthält. Danach kann gem. § 69 KrWG mit einem Bußgeld bis zu 100.000 € bestraft werden, wer behördliche Auflagen zur Erlaubnis oder Anzeige nicht erfüllt oder ohne Erlaubnis bzw. trotz Untersagung mit Abfälle umgeht. Es kann ein Bußgeld bis zu 10.000 € auferlegt werden, wenn die abfallwirtschaftliche Tätigkeit nicht vorher angezeigt wird oder die Regelungen der Anzeige- und Erlaubnisverordnung AbfAEV nicht eingehalten werden. Auch das Nichtanbringen des A-Schildes ist bußgeldbewehrt. Das gleiche droht, wenn der Transporteur einen Subunternehmer beauftragt, der seine Tätigkeit nicht angezeigt bzw. keine Erlaubnis hat.