Zum Inhalt springen

Erlaubnisse § 54 KrWG für Sammler, Beförderer, Händler, Makler

Zuständigkeit

In Brandenburg und Berlin ist die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH zuständig für Erlaubnisse nach § 54 KrWG für Unternehmen

  • mit Sitz in Brandenburg oder Berlin bzw.
  • ausländische Unternehmen mit Aufnahme der Tätigkeit in Brandenburg oder Berlin

Informationen über Zuständigkeiten in anderen Bundesländern finden Sie unter www.zks-abfall.de

Ihre Ansprechpartner in unserem Haus

Ines Kabelitz

Tel. +49.331.2793 - 65
Fax +49.331.2793 - 8080
tg-mg(at)sbb-mbh(dot)de

Anke Schmidt

Tel. +49.331.2793 - 62
Fax +49.331.2793 - 8080
tg-mg(at)sbb-mbh(dot)de

Beförderer, Sammler, Händler und Makler von Abfällen sind in § 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) definiert:

  • Sammler von Abfällen
    Personen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln.
  • Beförderer von Abfällen
    Personen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle befördern.
  • Händler von Abfällen
    Personen, Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen in eigener Verantwortung Abfälle erwerben und weiterveräußern.
  • Makler von Abfällen
    Personen, Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgen.

Hinweis: Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gelten im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgabe nicht als Sammler/Beförderer und sind deshalb von den Erlaubnis- und Anzeigepflichten als Transporteur nicht betroffen. Anders sieht das jedoch für die beauftragten Dritten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aus – diese müssen je nach Abfallart seit 1. Juni 2012 eine entsprechende Erlaubnis oder ihre Tätigkeit angezeigt haben. Auch für gemeinnützige Sammler von Abfällen, die die Sammlung (mit Gewinnerzielungsabsicht, selbst bei gemeinnütziger Verwendung) selbst durchführen, gelten die Vorschriften nach §§ 53, 54 KrWG. Der gemeinnützige Sammler ist nur dann frei von diesen Vorschriften, wenn er nicht selbst die Sammlung durchführt, sondern dies durch einen Dritten durchführen lässt.

Informationen zum Verfahren

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen benötigen vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht führen immer zu einer Anzeigepflicht. Näheres regelt die Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV.

Die Erteilung einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig.

Ordnungswidrigkeiten

Am Rande möchten wir darauf hinweisen, dass das KrWG auch Bußgeldvorschriften enthält. Danach kann gem. § 69 KrWG mit einem Bußgeld bis zu 100.000 € bestraft werden, wer behördliche Auflagen zur Erlaubnis oder Anzeige nicht erfüllt oder ohne Erlaubnis bzw. trotz Untersagung mit Abfälle umgeht. Es kann ein Bußgeld bis zu 10.000 € auferlegt werden, wenn die abfallwirtschaftliche Tätigkeit nicht vorher angezeigt wird oder die Regelungen der Anzeige- und Erlaubnisverordnung AbfAEV nicht eingehalten werden. Auch das Nichtanbringen des A-Schildes ist bußgeldbewehrt. Das gleiche droht, wenn der Transporteur einen Subunternehmer beauftragt, der seine Tätigkeit nicht angezeigt bzw. keine Erlaubnis hat.