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Gebührenberechnung für eine Notifizierung

Gebühr für eine Notifizierung

Die auf dieser Seite aufgeführten Gebührenhöhen haben keinen rechtsverbindlichen Charakter. Entscheidend ist der von der SBB erstellte Gebührenbescheid. Bitte beachten Sie, dass alle Beträge auf dieser Seite Nettobeträge sind, jeweils zuzüglich der gesetzliche Umsatzsteuer.

Die Gebührenerhebung erfolgt auf der Grundlage der Brandenburger Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) bzw. der Berliner Umweltschutzgebührenordnung (UGebO). Für die Notifizierung relevant sind die Tarifstellen 3.23.1 - 3.23.4 der GebOMUGV bzw. die Tarifstelle 3019 der UGebO. Die Gebühren werden gem. dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebG Bbg) bzw. dem Gesetz über Gebühren und Beiträge des Landes Berlin (GebBtrG BE) im Voraus erhoben.

Die Gebühr für eine Notifizierung wird mit folgender Formel ermittelt

G = a + b

G - Gebühr
a - Grundgebühr für gebührenpflichtige Tatbestände
b - Gebührenzuschlag entsprechend dem Notifizierungsantrag

Im Einzelfall entstehende Mehraufwendungen/Auslagen sind zusätzlich zu erstatten
(§ 9 GebG Bbg bzw. § 5 GebBtrG BE).
 

a: Grundgebühr für gebührenpflichtige Tatbestände

 Gebührenhöhe
Zustimmung zu einer Einzelnotifizierung mittels Begleitformular300,00 €
Zustimmung zu einer Sammelnotifizierung mittels Begleitformular500,00 €
Erheben von Einwänden200,00 €
Einstellung des Verfahrens200,00 €
Änderung einer Einzel- oder Sammelnotifizierung200,00 €
Zurückziehen von Anträgen100,00 €
Vorabzustimmung (ohne Position b)1.250,00 €

b: Gebührenzuschlag entsprechend dem Notifizierungsantrag

 Gebührenhöhe
Zuschlag für beantragte Abfallmenge0,40 €/t
Zuschlag für beantragte Verbringung2,00 €/Verbringung
Zuschlag für beantragte Verbringung
(bei vorläufiger Entsorgung)
3,00 €/Verbringung
Zuschlag für beantragte Transporteure10,00 €/Transporteur

Die Gebühr ermäßigt sich bei Rücknahme bzw. Ablehnung eines Antrags (GebG Bbg bzw. UGebO).
 

Kosten für Auslagen/Mehraufwendungen
Kosten für Auslagen/Mehraufwendungen in begründeten Fällen sind z.B. Entnahme von Proben, Durchführung von Probeuntersuchungen, Dolmetschertätigkeit und dergleichen mehr.