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Grundlagen der Erlaubnis nach § 54 KrWG

Die SBB ist zuständig

  • für Unternehmen mit Sitz in den Ländern Brandenburg oder Berlin bzw.
  • ausländische Unternehmen mit Aufnahme der Tätigkeit in Brandenburg oder Berlin

Grundsätzlich benötigt jeder Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen eine Erlaubnis (§ 54 KrWG).

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) enthalten. Danach bestehen Ausnahmen für

  • den Transport von Abfällen als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 54 Absatz 3 Nummer 1 KrWG)
  • die Tätigkeit als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb (§ 54 Absatz 3 Nummer 2 KrWG)
  • die Tätigkeit als zertifizierter EMAS-Betrieb (§ 12 Absatz 1 Nummer 4 AbfAEV)
  • die Tätigkeit im Rahmen der Durchführung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (§ 2 Absatz 3 Satz 1 ElektroG)
  • die Tätigkeit im Rahmen der Durchführung des Batteriegesetzes (§ 1 Absatz 3 Satz 1 BattG)
  • den Transport, das Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 AbfAEV)
  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die solche Abfälle sammeln, befördern, handeln oder makeln, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig (§ 26 KrWG) oder aufgrund einer Rechtsverordnung (§ 25 KrWG) zurückgenommen werden
  • den Transport von gefährlichen Abfällen mit Seeschiffen (§ 12 Absatz 1 Nummer 5 AbfAEV)
  • den Transport von gefährlichen Abfällen im Rahmen von Paket-, Express- und Kurierdiensten (§ 12 Absatz 1 Nummer 6 AbfAEV)

Eine Befreiung von der Erlaubnispflicht bedeutet (mit Ausnahme von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern) dann aber immer für die entsprechenden Unternehmen, dass die Tätigkeit vorher angezeigt werden muss!

Bisher gültige Genehmigungen gem. §§ 49, 50 KrW-/AbfG gelten auch nach dem 31.05.2012 im bisherigen Umfang weiter (befristet oder unbefristet, wie ursprünglich genehmigt). Die Änderung dieser Genehmigungen ist nicht möglich. Sollten sich Änderungsgründe ergeben, muss eine neue Erlaubnis gem. § 54 KrWG beantragt werden.