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Kontrollplan gemäß Artikel 50 Absatz 2a der VVA

ein weiterer Baustein für die rechtskonforme grenzüberschreitende Abfallverbringung

Nach Artikel 50 Abs. 2a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) haben die Mitgliedstaaten für ihr gesamtes geografisches Gebiet einen oder mehrere Kontrollpläne zu erstellen und mindestens alle drei Jahre zu überprüfen sowie gegebenenfalls zu aktualisieren. Gemäß § 11 a Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) sind in der Bundesrepublik Deutschland die Bundesländer für die Erstellung der Kontrollpläne für ihr Gebiet verantwortlich.

Gemeinsamer Kontrollplan für die Länder Brandenburg und Berlin

Der vom Brandenburger Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz sowie der Berliner Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz erarbeitete und mit den zuständigen Vollzugsbehörden abgestimmte gemeinsame Kontrollplan für die Länder Brandenburg und Berlin mit Stand vom 24. Juni 2021 wurde veröffentlicht und steht hier zum Download bereit.