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Grenzüberschreitende Abfallverbringung


Meldung der SBB mbH an die EU-Kommission


Zugang zum zentralen digitalen System für die Abfallverbringung

Ab dem 21. Mai 2026 wird das papierbasierte Verfahren zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung vollständig auf eine digitale Abwicklung umgestellt. Hierfür wird für alle Abfalltransporte innerhalb der EU der Einsatz des Digital Waste Shipment Systems „DIWASS“ obligatorisch. Die rechtliche Grundlage bildet die Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290.

Was ist DIWASS?

DIWASS steht für Digital Waste Shipment System – ein neues, EU-weit einheitliches IT-System für die elektronische Abwicklung grenzüberschreitender Abfalltransporte. Das System wird von der EU-Kommission bereitgestellt.

Meldung der SBB mbH an die EU-Kommission

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 entscheidet die zuständige Behörde, in welcher Form DIWASS genutzt werden soll. Diese Meldung muss bis zum 03.02.2026 erfolgt sein.

Wir teilen mit, dass es den Abfallwirtschaftsbeteiligten in Brandenburg und Berlin freigestellt sein wird, ob sie die DIWASS-Webseite oder eine interoperable Software nutzen wollen.

Weiterführende Informationen finden Sie in Kürze auf unserer Homepage. In der Zwischenzeit verweisen wir auf:
https://www.zks-abfall.de/abfallverbringungsverordnung


Zuständigkeit

In Brandenburg und Berlin ist die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH zuständig für die grenzüberschreitenden Abfallverbringung

Für die grenzüberschreitenden Abfallverbringungen von Brandenburg ins Ausland bzw. aus dem Ausland nach Brandenburg hat die SBB zum 01.03.2011 die Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen übernommen. Einzelheiten sind durch die 5. Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung für das Land Brandenburg vom 03.12.2010 geregelt.

Durch die Berliner Sonderabfallentsorgungsverordnung (SoAbfEV) Stand 11.06.2018 wurden der SBB mbH die Aufgaben der grenzüberschreitenden Abfallverbringung übertragen.

Ihre Ansprechpartner in unserem Haus

Caroline Dressler

Tel. +49.331.2793 - 39
notifizierung(at)sbb-mbh(dot)de

Marco Güldner

Tel. +49.331.2793 - 22
notifizierung(at)sbb-mbh(dot)de

Ulrich Kremser

Tel. +49.331.2793 - 30
notifizierung(at)sbb-mbh(dot)de

Markus Roesnick

Tel. +49.331.2793 - 29
notifizierung(at)sbb-mbh(dot)de

Rechtsgrundlagen

Am 30.04.2024 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 veröffentlicht. Die neue Verbringungsverordnung trat am 20.05.2024 bereits in Kraft und gilt ab 21.05.2026. Lesen Sie hier  auf welche Änderungen sich alle Beteiligten bis Mai 2026 einzustellen haben. Der Beitrag wurde freundlicherweise von Herrn Dr. Kropp, Geschäftsführer der SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, zur Verfügung gestellt.
LINK:https://sam-rlp.de/download/novelle-der-abfallverbringungsverordnung-stand-5-2024/?wpdmdl=2899&refresh=6718463a74a5d1729644090

Ab dem 21. Mai 2026 wird das papierbasierte Verfahren zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung vollständig auf eine digitale Abwicklung umgestellt. Hierfür wird für alle Abfalltransporte innerhalb der EU der Einsatz des Digital Waste Shipment Systems „DIWASS“ obligatorisch. Die rechtliche Grundlage bildet die Verordnung (EG) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290.

Informationen zum Verfahren in den Ländern Brandenburg und Berlin

Die grenzüberschreitende Abfallverbringung umfasst die Entsorgung von Abfällen im internationalen Maßstab, d. h. die Entsorgung von Abfällen aus Deutschland ins Ausland und auch die Entsorgung von Abfällen aus dem Ausland in Deutschland.

In Abhängigkeit von dem vorgesehenen Entsorgungsverfahren, dem Bestimmungsland und der Einstufung des Abfalls unterliegt die grenzüberschreitende Abfallverbringung entweder Informationspflichten oder aber dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung (Beantragung) und Zustimmung (Genehmigung).

Allgemeine Informationspflichten für "grün" gelistete Abfälle zur Verwertung

Sofern Sie grenzüberschreitend Abfälle zur Verwertung verbringen, die lediglich den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 VVA unterliegen, muss zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst, und dem Empfänger der Abfälle ein Vertrag gem. Artikel 18 VVA abgeschlossen werden, der zum Zeitpunkt der Verbringung wirksam ist (vgl. auch Artikel 18 Abs. 2 VVA). Weiterhin ist das Formular nach Artikel 18 (siehe Anhang VII der VVA) vollständig auszufüllen und beim Transport mitzuführen.

Hinsichtlich der Möglichkeiten der Verbringung von zur Verwertung bestimmten "grün" gelisteten Abfällen in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt (sogenannte Drittstaaten), wird gemäß Artikel 40-43 der VVA in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1418/2017 das jeweils vorgeschriebene Verfahren angegeben. Die Verordnung (EG) 1418/2007 wurde am 21.10.2021 aktualisiert

Notifizierungsverfahren

Im Artikel 4 der VVA wird definiert welche Abfälle der vorherigen, schriftlichen Notifizierung unterliegen. 

Welche Dokumente müssen seitens der Akteure in DIWASS eingestellt werden?

Alle Dokumente, die für die Abfallverbringung notwendig sind, müssen digital eingestellt werden:

  • Verbringung nach Art. 18 der Verordnung (EG) 2024/1157 mit Anhang VII  
    • Anhang VII-Dokument
    • Vertrag gem. Art 18 (sofern von den Behörden bei einer Kontrolle verlangt)
  • Notifizierung gem. der Verordnung (EG) 2024/1157
    • Notifizierungsformular (Anhang IA)
    • Begleitformular (Anhang IB)
    • Vertrag
    • Informationen über die Beteiligten
    • Informationen über den Abfall und Analysen
    • Anträge auf Änderung
    • bei vorläufigem Verfahren: Formular über die nachgeschalteten vorläufigen und nicht vorläufigen Anlagen (Anhang I)
    • Empfangsbestätigung und Zustimmung der zuständigen Behörden
    • weitere durch die zuständigen Behörden verlangten Informationen und Entscheidungen
    • Sicherheitsleistung nach Artikel 7 der VVA

Darüber hinaus können von den zuständigen Behörden in Einzelfällen z.B. folgende Unterlagen verlangt werden:

  • Genehmigungsunterlagen (Art und Geltungsdauer) der Entsorgungsanlage in akzeptabler Sprache (Deutsch oder Englisch)
  • Deklarationsanalyse der zu verbringenden Abfälle,
  • Weitere Angaben zum vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsverfahren,
  • Maklervertrag und Maklergenehmigung (falls ein Makler die Entsorgung im Auftrag des Abfallbesitzers organisiert),
  • Schätzwert des zu entsorgenden Abfalls,
  • sonstige Informationen, die für die Beurteilung der Notifizierung nach der VVA und den nationalen Rechtsvorschriften sachdienlich sind.
Muss ich die Dokumente mit einer qualifizierten Signatur unterschreiben?

Eine qualifizierte Signatur ist gem. der Durchführungsverordnung (EG) 2025/1290 nicht erforderlich. Es genügt die Authentifizierung.

Gebühren

Für die Bearbeitung von Notifzierungen fallen bei uns Gebühren an. Deren Höhe können Sie den Informationen zur Gebührenberechnung für eine Notifizierung entnehmen. Bitte beachten Sie, dass eine Aushändigung der behördlichen Zustimmung zur Abfallverbringung erst nach Zahlungseingang der Verwaltungsgebühr erfolgt. Durch die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die SBB können Sie den Vorgang wesentlich beschleunigen. Bitte lesen Sie zu diesem Thema unsere Informationen zum Lastschriftverfahren. Zur Erteilung einer Einzugsermächtigung bieten wir Ihnen als PDF zum Download unser Formular Einzugsermächtigung an.
 

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