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Neue Regelungen für die Verbringung von Kunststoffabfällen seit dem 01.01.2021

Seit dem 01.01.2021 gelten weitreichende Änderungen der Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen. Diese Änderungen erfolgten auf der Ebene des Baseler Übereinkommens, der OECD und der EU. Die Änderungen wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 in die Verordnung (EU) 1013/2006 (Verbringungsverordnung) aufgenommen. Zum korrekten Eintrag der neu eingeführten Abfall-Codes wurde auch das Anhang VII-Papier leicht geändert, im Feld 10 wurde die Unterposition vii ergänzt. Erläuterungen zu Verbringungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 1013/2016 über die Verbringung von Abfällen finden Sie in der Anlaufstellenleitlinie Nr. 10.

Das Thema Verbringung von Kunststoffabfällen ist ziemlich komplex. Die Zuordnung von Abfall zu einem Basel-Code bzw. einem EU-Code ist jetzt nicht nur vom Abfall selbst abhängig, sondern auch von dem beabsichtigten Entsorgungsverfahren und dem Bestimmungsland des Abfalls.

Zur Einstufung von Kunststoffabfällen haben die Mitgliedsstaaten der EU am 12.11.2021 Handlungsempfehlungen in der Anlaufstellenleitlinie Nr. 12verabschiedet, die auch für die Länder Brandenburg und Berlin zur Anwendung kommt.

Bitte bemühen Sie zur korrekten Zuordnung Ihres Abfalls zu einem Basel-Code und der Wahl des Verbringungsverfahrens immer auch die Original-Rechtstexte und die Anlaufstellenleitlinie.

Die SBB mbH als die für die Bundesländer Brandenburg und Berlin zuständige Behörde für die grenzüberschreitende Abfallverbringung bietet nach wie vor kostenlose Beratungen zu solchen Verbringungen an. Bitte setzen Sie sich dazu mit uns in Verbindung um zu klären, welchem Basel-/OECD-/EU-Code Ihr Abfall zuzuordnen ist und mittels welchem Verfahren der Abfall ins Ausland verbracht werden kann.

Für Fragen in diesem Zusammenhang stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.