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Verbringung von Bauabfällen ins Ausland (z. B. nach Polen)

Verbringung von Bauabfällen ins Ausland (z. B. nach Polen)

 

Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass die seit 01.08.2023 geltende Ersatzbaustoffverordnung Regelungen zum Einbau von recycelten Baustoffen in technische Bauwerke betrifft. Die Ersatzbaustoffverordnung ist eine in Deutschland geltende Verordnung. Sie trifft keine Aussagen zur Einordnung von Ersatzbaustoffen als Abfall oder zum Ende der Abfalleigenschaft für Bauabfälle. Ob durch eine entsprechende Verordnung bundesweit einheitliche Vorgaben, die sich mit diesen Fragen beschäftigen, geschaffen werden, ist zur Zeit nicht absehbar. Es verbleibt daher insoweit bei den § 4 KrWG (Nebenprodukt) und § 5 KrWG (Abfallende).

 

Sofern eine Verbringung von Ersatzbaustoffen ins Ausland vorgesehen ist, sind diese Ersatzbaustoffe aus unserer Sicht grundsätzlich, vorbehaltlich der §§ 4 und 5 KrWG, weiterhin als Abfall anzusehen und die Vorschriften der Abfallverbringungsverordnung (EU-VO 1013/2006) gelten uneingeschränkt.

 

Es sei hier nachdrücklich darauf hingewiesen, dass nur ein äußerst geringes Spektrum an nicht gefährlichen Bauabfällen „grün“ gelistet ist und damit mittels Anhang VII-Dokument verbracht werden darf. Dazu gehören:

  • B2040: Betonbruchstücke (Anmerkung SBB: … und nur Betonbruchstücke – ohne Anhaftungen oder Beimengungen)
  • B2040: beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle (Anmerkung SBB: ohne aufgeklebte Fliesen, ohne Bewehrungen etc.)
  • B2130: Bituminöses teerfreies Material (Die Konzentration von Benzo(a)pyren sollte weniger als 50 mg/kg betragen) (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und –erhaltung (siehe diesbezüglich Eintrag in Liste A, A3200)
  • B3050: Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz (Anmerkung SBB: das entspricht einem Holzsortiment der Altholzkategorie AI der Altholzverordnung)

–– Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichem verpresst

–– Korkabfälle: Korkschrot, Korkmehl und Korkplatten

 

Alle anderen Bauabfälle sind notifizierungspflichtig, weil sie nicht „grün“ gelistet sind, so z. B.

  • alle als gefährlich eingestuften Bauabfälle
  • 170107: Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen
  • 170302: Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen (Anmerkung SBB: sofern der Abfall nicht unter B2130 fällt)
  • 170504: Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen
  • 170506: Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt
  • 170508: Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt
  • 170604: Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt
  • 170802: Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen (Anmerkung SBB: sofern der Abfall nicht unter B2040 fällt)
  • 170904: gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

Wir weisen darauf hin, dass durch polnische Behörden gestoppte Transporte, die Abfälle geladen haben, die verordnungswidrig ohne Notifizierung nach Polen eingeführt werden, nach Deutschland zurückgeführt werden müssen, wenn Polen dafür die Rückholung fordert. Die Abfälle sind dann hier zu entsorgen. Derartige Verbringungen erfüllen den Tatbestand der illegalen Abfallverbringung und werden zur Strafanzeige gebracht.

 

Sie haben die Möglichkeit sich durch uns zu Ihren Fragen, die die Verbringung von Abfällen der grünen Liste betreffen, beraten zu lassen. Bitte nehmen Sie dazu mit uns per Telefon oder E-Mail Kontakt auf.

Ihre Ansprechpartner mit Telefon und Email-Adresse finden Sie auf unserer Seite Grenzüberschreitende Abfallverbringung.

 

Kontakt:

  • Frau Fankhänel Tel. +49 331 2793 - 38
  • Frau Schnee Tel. +49 331 2793 - 32
  • Frau Dressler Tel. +49 331 2793 - 39
  • Herr Güldner Tel. +49 331 2793 – 22
  • Herr Roesnick Tel. +49 331 2793 - 29
  • Email: notifizierung@sbb-mbh.de