FAQ für die Plattform „DIWASS“ als zentrales digitales System für die Abfallverbringung
Einleitung
Ab dem 21. Mai 2026 wird das papierbasierte Verfahren zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung vollständig auf eine digitale Abwicklung umgestellt. Hierfür wird für alle Abfalltransporte innerhalb der EU der Einsatz des Digital Waste Shipment Systems „DIWASS“ obligatorisch. Die rechtliche Grundlage bildet die Verordnung (EG) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290.
Was ist DIWASS?
DIWASS steht für Digital Waste Shipment System – ein neues, EU-weit einheitliches IT-System für die elektronische Abwicklung von grenzüberschreitenden Abfalltransporten. Das System wird von der EU-Kommission bereitgestellt.
Warum wird DIWASS eingeführt?
Um Abfallströme digital, transparenter und effizienter zu steuern.
Ziele sind:
- Vereinfachung administrativer Abläufe
- Verringerung von Papieraufwand
- Schnellere Kommunikation zwischen Behörden und Unternehmen
- Bessere Rückverfolgbarkeit von Abfalltransporten
- Verhinderung illegaler Abfallverbringungen
Für welche Arten von Abfällen muss das System genutzt werden?
- „grün gelistete“ Abfälle nach Art. 18 der Verordnung (EG) 2024/1157 mit Anhang VII
- notifizierungspflichtige Abfälle
Wer muss DIWASS nutzen?
Alle Beteiligten an Abfallverbringungen innerhalb der EU müssen DIWASS nutzen.
Bei Abfallverbringungen nach Art. 18 der Verordnung (EG) 2024/1157 mit Anhang VII:
- Verbringung veranlassende Person
- Erzeuger
- alle Beförderer
- Empfänger
- Entsorger
- zuständige Behörden in Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländern
Bei Abfallverbringungen mit vorheriger Notifizierung:
- Notifizierender
- Erzeuger
- alle Beförderer
- Empfänger
- Entsorger
- bei vorläufigen Verfahren: die nachgeschalteten Entsorger
- zuständige Behörden in Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländern
Welche Möglichkeiten habe ich, um Zugang zu DIWASS zu erhalten?
Gemäß der Durchführungsverordnung (EG) 2025/1290 bestehen drei Möglichkeiten:
- Zugang über die DIWASS-Website
- Der Zugriff wird über eine graphische Benutzerschnittstelle (GUI) möglich sein. Hierfür muss ein EU-Login-Account angelegt und authentifiziert werden.
- Zugang über interoperable Software
- Der Zugriff wird über die Nutzung einer interoperablen Software (z.B. Axians eWaste GmbH, ZEDAL GmbH, Dr. Ing. Wandrei GmbH etc.) möglich sein.
- Lokales System im jeweiligen Mitgliedsstaat
- In Deutschland wird kein lokales System für die Nutzung zur Verfügung gestellt. Diese Möglichkeit steht in Deutschland daher nicht zur Verfügung.
Kann ich frei wählen, welche Zugangsmöglichkeiten ich nutzen möchte?
Nein. Hier muss zwischen Beförderern und anderen Akteuren unterschieden werden.
- Beförderer
- Für Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich der Transport ist, bestehen gem. Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EG) 2025/1290 nur zwei Möglichkeiten des Zugriffs: direkt über die DIWASS-Website oder über eine eFTI-Plattform (Electronic Freight Transport Information)
- Andere Akteure
- Gem. Art. 4 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EG) 2025/1290 entscheidet die zuständige Behörde, in welcher Form DIWASS genutzt werden soll. Es wird den Abfallwirtschaftsbeteiligten in Deutschland danach freigestellt sein, ob sie die DIWASS Webseite oder interoperable Software nutzen wollen.
Muss ich mich für eine Nutzung registrieren und was benötige ich dafür?
Ja, für die Nutzung von DIWASS ist eine Registrierung erforderlich. Die Akteure benötigen hierzu eine Hauptidentifikationsnummer.
Ist ein Akteur bereits für die Zollabfertigung registriert, ist die EORI-Nummer anzugeben[1].
Akteure, die zollseitig keine EORI-Nummer benötigen, verwenden die vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilte Wirtschafts-Identifikationsnummer[2] (entspricht der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer).
Wo muss die Registrierung erfolgen?
Die Registrierung erfolgt auf Antrag bei der für die grenzüberschreitende Verbringung zuständigen Behörde. Hierfür ist der Standort (Firmensitz oder die Betriebsstätte) ausschlaggebend. Es wird möglich sein, die Registrierung über www.Gadsys.de, einem EU-Portal oder auch als Dienstleistung über externe Anbieter vorzunehmen. Firmen, die in folgenden Rollen tätig sind, müssen sich registrieren:
- Verbringung veranlassende Person
- Notifizierender
- auch Makler/Händler
- Erzeuger
- auch alle Betriebsstätten
- alle Beförderer
- Empfänger
- Entsorger
- auch nachgeschaltete Entsorger bei vorläufigen Verfahren
Wer muss die Registrierung vornehmen?
Die Registrierung muss durch den Nutzer vorgenommen werden. Nutzer ist jede natürliche Person, die den Akteur an dem Standort vertritt. Die Vertretungsbefugnis des Nutzers muss der Behörde nachgewiesen werden.
Jeder Akteur muss mindestens einen Hauptnutzer benennen. Der Hauptnutzer hat die Möglichkeit, weitere Nutzer des Systems hinzuzufügen oder zu entfernen.
Es ist ebenso möglich, mehrere Hauptnutzer für einen Akteur zu benennen. Jeder Hauptnutzer erhält dann ein persönliches Konto.
Wie läuft die Registrierung ab?
Das Registrierungsverfahren läuft zweistufig. Zunächst muss der Nutzer den Standort registrieren. Der Nutzer stellt dazu in Vertretung des Akteurs einen Antrag bei der zuständigen Behörde. Die konkreten Daten (Name, Adresse etc.) ergeben sich aus Anhang II Teil E der Durchführungsverordnung (EG) 2025/1290. In der zweiten Stufe erfolgt die Authentifizierung des Nutzers.
Die Behörde entscheidet über den Antrag oder fordert zusätzliche Informationen an und entscheidet anschließend.
Wie kann ich mich nach erfolgter Registrierung authentifizieren?
Für den Zugang ist nach erfolgter Registrierung eine Authentifizierung notwendig. Sie dient der Bestätigung der Identität des Nutzers.
Der Nutzer muss sich hierfür vorab für den direkten Zugang zum zentralen System über eine Webseite autorisieren und verfügt damit über ein persönliches Benutzerkonto. Notwendig dafür ist ein bestehender EU-Login mit Zwei-Faktor-Authentifizierung[3].
Welche Dokumente müssen seitens der Akteure in DIWASS eingestellt werden?
Alle Dokumente, die für die Abfallverbringung notwendig sind, müssen digital eingestellt werden:
- Verbringung nach Art. 18 der Verordnung (EG) 2024/1157 mit Anhang VII
- Anhang VII-Dokument
- Vertrag gem. Art 18 (sofern von den Behörden bei einer Kontrolle verlangt)
- Notifizierung gem. der Verordnung (EG) 2024/1157
- Notifizierungsformular (Anhang IA)
- Begleitformular (Anhang IB)
- Vertrag
- Informationen über die Beteiligten
- Informationen über den Abfall und Analysen
- Anträge auf Änderung
- bei vorläufigem Verfahren: Formular über die nachgeschalteten vorläufigen und nicht vorläufigen Anlagen (Anhang I)
- Empfangsbestätigung und Zustimmung der zuständigen Behörden
- weitere durch die zuständigen Behörden verlangten Informationen und Entscheidungen
Muss ich die Dokumente mit einer qualifizierten Signatur unterschreiben?
Eine qualifizierte Signatur ist gem. der Durchführungsverordnung (EG) 2025/1290 nicht erforderlich. Es genügt die Authentifizierung.
Was ist, wenn mein Vertragspartner keinen Zugang zu DIWASS hat, z.B. weil er seinen Sitz in keinem EU-Mitgliedsstaat hat?
Nur diese Akteure, die keinen Zugriff auf DIWASS haben, dürfen weiterhin die Papierform nutzen.
- Export aus der EU
- Die Verbringung veranlassende Person oder der Notifizierende muss die Dokumente in das System einstellen. Dies gilt sowohl für Verbringungen nach Art. 18 der Verordnung (EG) 2024/1157 als auch für Notifizierungen.
- Import in die EU
- Der Notifizierende aus einem Drittstaat kann die Antragsunterlagen für eine geplante Notifizierung per Post, Fax oder E-Mail bei den europäischen Behörden einreichen. Die Behörde am Bestimmungsort stellt die Informationen dann in das System ein.
Übergangsregelungen zwischen der Verordnung (EG) 1013/2006 und der neuen Verordnung (EG) 2024/1157
Einleitung
Die Wirkung der Verordnung (EG) 1013/2006 wurde mit Datum 20. Mai 2024 aufgehoben. Für den Übergangszeitraum wurden gem. Art. 85 der Verordnung (EG) 2024/1157 Regelungen festgelegt.
Wie lange gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) 1013/2006 weiter?
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) 1013/2006 gelten mit wenigen Ausnahmen bis zum 21. Mai 2026 weiter. Anschließend gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) 2024/1157.
Wie lange kann ich einen Notifizierungsantrag gem. der Verordnung (EG) 1013/2006 noch einreichen?
Die Verordnung (EG) 1013/2006 gilt weiter für alle Notifizierungen, für die vor dem 21. Mai 2026 durch die Bestimmungsortbehörde eine Empfangsbestätigung gem. Art 8 erlassen wurde. Bitte berücksichtigen Sie die Bearbeitungszeiten aller beteiligten Behörden sowie eventuell notwendige zusätzliche Informationen und Unterlagen, deren Beschaffung viel Zeit in Anspruch nehmen kann. Sollte der Antrag zwar eingereicht worden sein, die Bestimmungsortbehörde konnte jedoch keine Empfangsbestätigung bis einschließlich zum 20. Mai 2026 erlassen, muss der Antrag erneut eingereicht werden.
Wann verliert die Vorabzustimmung Ihre Gültigkeit?
Vorabzustimmungen, die gem. Art 14 der Verordnung (EG) 1013/2006 erlassen wurden, verlieren mit Datum 20. Mai 2029 ihre Gültigkeit.
Wann muss die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle bei Notifizierungen nach Verordnung (EG) 1013/2006 abgeschlossen sein?
- 1-Jahres Notifizierungen: Die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle muss am 20. Mai 2027 abgeschlossen sein.
- 3-Jahres Notifizierungen: Die Verbringung der Abfälle muss am 20. Mai 2029 abgeschlossen sein. Die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle muss am 20. Mai 2030 abgeschlossen sein.
[1] Informationen der Generalzolldirektion zur EORI-Nummer:
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/EORI-Nummer/Fragen-Antworten/fragen-antworten.html#vt-sprg-1
[2] Informationen des Bundeszentralamte für Steuern zur Wirtschafts-Identifikationsnummer:
https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Identifikationsnummern/Wirtschafts-Identifikationsnummer/wirtschaftsidentifikationsnummer_node.html
[3] EU-Login-Vergabe:
https://webgate.ec.europa.eu/cas/login