Übergangsregelungen zwischen der Verordnung (EG) 1013/2006 und der neuen Verordnung (EG) 2024/1157
Einleitung
Die Wirkung der Verordnung (EG) 1013/2006 wurde mit Datum 20. Mai 2024 aufgehoben. Für den Übergangszeitraum wurden gem. Art. 85 der Verordnung (EG) 2024/1157 Regelungen festgelegt.
Wie lange gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) 1013/2006 weiter?
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) 1013/2006 gelten mit wenigen Ausnahmen bis zum 21. Mai 2026 weiter. Anschließend gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) 2024/1157.
Wie lange kann ich einen Notifizierungsantrag gem. der Verordnung (EG) 1013/2006 noch einreichen?
Die Verordnung (EG) 1013/2006 gilt weiter für alle Notifizierungen, für die vor dem 21. Mai 2026 durch die Bestimmungsortbehörde eine Empfangsbestätigung gem. Art 8 erlassen wurde. Bitte berücksichtigen Sie die Bearbeitungszeiten aller beteiligten Behörden sowie eventuell notwendige zusätzliche Informationen und Unterlagen, deren Beschaffung viel Zeit in Anspruch nehmen kann. Sollte der Antrag zwar eingereicht worden sein, die Bestimmungsortbehörde konnte jedoch keine Empfangsbestätigung bis einschließlich zum 20. Mai 2026 erlassen, muss der Antrag erneut eingereicht werden.
Wann verliert die Vorabzustimmung Ihre Gültigkeit?
Vorabzustimmungen, die gem. Art 14 der Verordnung (EG) 1013/2006 erlassen wurden, verlieren mit Datum 20. Mai 2029 ihre Gültigkeit.
Wann muss die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle bei Notifizierungen nach Verordnung (EG) 1013/2006 abgeschlossen sein?
- 1-Jahres Notifizierungen: Die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle muss am 20. Mai 2027 abgeschlossen sein.
- 3-Jahres Notifizierungen: Die Verbringung der Abfälle muss am 20. Mai 2029 abgeschlossen sein. Die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle muss am 20. Mai 2030 abgeschlossen sein.