Verfahrensweise im Nachweis- und Andienungsverfahren bezüglich geänderter Vorgaben der Deponieverordnung hinsichtlich verwertbarer Abfälle zum 01.01.2024
Zum 01.01.2024 treten die Regelungen gemäß § 7 Absatz 3 der Deponieverordnung (DepV) in Kraft:
Deponieverordnung (Stand: 09.07.2021), [§ 7, Absatz 3 gültig ab: 01.01.2024]:
(3) Folgende Abfälle dürfen nicht durch den Abfallerzeuger und Abfallbesitzer einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV zur Ablagerung zugeführt werden:
1. Abfälle, die zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling getrennt gesammelt werden;
ausgenommen hiervon sind diejenigen Abfälle,
a) die bei der anschließenden Behandlung getrennt gesammelter Abfälle entstehen und
b) bei denen eine Ablagerung auf Deponien den Schutz von Mensch und Umwelt am besten oder in gleichwertiger Weise wie die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling gewährleistet,
oder
2.Abfälle, die einer Verwertung zugeführt werden können; ausgenommen hiervon sind diejenigen Abfälle, bei denen eine Ablagerung auf Deponien den Schutz von Mensch und Umwelt am besten oder in gleichwertiger Weise wie die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling gewährleistet. Die in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes festgelegten Kriterien sind zu berücksichtigen.
§ 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
Was bedeutet das für Sie als abfallerzeugendes Unternehmen bzw. Einrichtung konkret:
a) Gültige Nachweise und Landesbescheide bleiben unverändert bestehen!
b) Im Nachweis- und Andienungsverfahren für Neu- und Änderungsanträge:
- Bitte prüfen Sie vor jeder Deponierung von Abfällen die Möglichkeit einer Abfallverwertung.
- Das Verfahren zur Deponierung der Abfälle kann fortgeführt werden, wenn:
- Kein Verwertungsverfahren für den Abfall zur Verfügung steht.
- Ein allgemein anerkanntes Verwertungsverfahren zur Verfügung steht, jedoch die konkrete Abfallcharge aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht verwertbar ist.
Bitte beachten Sie, dass alle bisher bestehenden Anforderungen an eine Entsorgung weiterhin Bestand haben, z.B. die Vorgabe Abfälle aus dem Land Berlin vorrangig zu behandeln.
Die Angaben zum Prüfungsergebnis sind im Falle einer Deponierung von gefährlich eingestuften Abfall dem Deponiebetreiber zu übergeben und darüber hinaus dem Nachweis- und Andienungsantrag beizufügen.
Folgende Varianten sind möglich:
Variante 1:
Für die von der Deponieverordnung geforderte grundlegende Abfallcharakterisierung bestehen Formblätter. In diesen Formblättern sind auch die wesentlichen Angaben zur geforderten Verwertungsprüfung einzutragen. Bitte fügen Sie im Nachweis- und Andienungsverfahren dieses Formblatt mit der Aussage den Unterlagen bei, dass der Abfall nicht verwertbar ist, so dass eine Deponierung erfolgen kann. Das Formblatt erhalten Sie vom jeweiligen Deponiebetreiber.
Variante 2:
Abweichend von der Variante 1 kann eine Darstellung der Ergebnisse im Antragsverfahren bei der SBB in eigener Ausführung erfolgen. Das in pdf-Form vorzulegende Dokument muss mindestens Angaben zum Abfallerzeuger, eine kurze plausible Ergebnisdarstellung der Verwertungsprüfung, Angaben zur Abfallcharge und -herkunft und eine rechtsverbindliche Unterschrift des Abfallerzeugers bzw. vom Verfahrensbevollmächtigten beinhalten.
Bitte sprechen Sie zur Abstimmung der Umsetzung und Variantenauswahl den Betreiber der ausgewählten Deponie an. Das Dokument ist idealerweise im pdf-Format direkt dem Nachweis beizufügen oder ggf. im Rahmen einer elektronischen Mitteilung mit Bezugnahme auf die Nachweisunterlagen - unter Verwendung einer bereits bestehenden Nachweis- oder vorläufigen Nachweisnummer - sowie einer rechtsverbindlichen elektronischen Signatur im Nachweis- und/oder Andienungsverfahren der SBB vorzulegen.
Für Fragen zur o.g. Thematik, aber auch zu anderen Fragen bezüglich der Entsorgung von gefährlichen Abfällen, können Sie uns gerne kontaktieren. Die Kontaktdaten finden Sie unter: Aufgaben der SBB -> Nachweis- und Andienverfahren