Auf vielfältigen Wunsch wird die SBB – anders als bislang – ab sofort alle Verfahrensbeteiligten inhaltlich über die Nachforderungen im Falle von fehlenden Unterlagen, Angaben oder Anpassungsbedarf informieren.
Insbesondere werden wir abweichend von der bisherigen Verfahrensweise das Registrierungsschreiben oder die Eingangsbestätigungen im Regelfall in identischer Form dem Abfallerzeuger bzw. dem Verfahrensbevollmächtigten und dem Abfallentsorger per elektronischer Mitteilung zustellen.
Beispiele für Nachforderungen sind:
- Informationen zu fehlenden elektronischen Signaturen im Entsorgungsnachweis
- Korrektur von Stammdaten im Entsorgungsnachweis
- Konkretisierung der betriebsinternen Bezeichnung im Entsorgungsnachweis
- Unvollständige Unterlagen zur Abfalldeklaration
Ausnahmen:
Selbstverständlich werden sensible Daten des Abfallerzeugers und auch des Abfallentsorgers von der SBB nicht an die anderen Verfahrensbeteiligten weitergegeben. Das können beispielsweise Angaben zu weiteren Entsorgungswegen, über Annahmegrenzwerte oder Abfallschlüssel hinausgehende genehmigungs-rechtliche Details oder auch Spezifika zu Behandlungsprozessen sein.
Wir hoffen mit dieser Verfahrensweise dazu beitragen zu können, dass auch bei Anträgen mit Klärungsbedarf durch Sie eine zeitnahe ergänzende Vorlage von Angaben/Unterlagen und damit eine schnelle abschließende Bearbeitung ermöglicht wird.
